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Vorlage eines Erbscheins gegenüber Sparkasse

Beim Tod eines Bankkunden ist der Erbe nicht grundsätzlich verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Der Nachweis kann auch in anderer Form geführt werden.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach die Sparkasse im Zweifel immer die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen XI ZR 401/12).

Das Gericht stellt darauf ab, dass die Sparkasse nach der unwirksamen Klausel auch bei klarer Erbfolge stets auf einem Erbschein bestehen kann. Daran habe die Sparkasse kein schutzwürdiges Interesse.