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Anspruch auf Elternunterhalt trotz Kontaktabbruch durch Vater

Ein Elternteil, der den Kontakt zu seinem volljährigen Kind abbricht, kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs trotzdem einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber diesem Kind haben. Dies geht aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2014 hervor.

In dem konkreten Fall hatte der Vater sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Danach war der Kontakt abgebrochen. In seinem Testament bestimmte der Vater, dass sein Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten sollte. Als Erbin setzte der Vater seine Bekannte ein.

Grundsätzlich kann der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind verwirkt sein, wenn diese eine schwere Verfehlung gegen ihr Kind begangen haben. Das Kind muss dann entweder nur einen Beitrag zum Unterhalt („Billigkeitsunterhalt“) oder gar keinen Unterhalt zahlen.

Der Bundesgerichtshof sieht in dem Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Elternteils grundsätzlich eine Verfehlung. Diese führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Elternteils gegenüber seinem Kind wegen einer schweren Verfehlung.

Die Errichtung des Testaments stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Verfehlung dar. Der Vater habe damit lediglich von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht.