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Ausgleich von Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wenn ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Absicherung für den Fall seines Todes dem anderen Partner einen Vermögenswert zuwendet, kann diese Zuwendung nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft zurück zu zahlen sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Zuwendung keine Schenkung, sondern eine sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendung ist (Aktenzeichen X ZR 135/11, veröffentlicht im September 2014).

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, hatte der Partner vor einer mehrmonatigen Reise seinen Sparbrief über 50.000,- € teilen und einen Sparbrief über 25.000,- € auf seine Partnerin ausstellen lassen. Nach der Trennung verklagte er sie auf Zahlung von 25.000,- €. Die Partnerin wurde zur Zahlung verurteilt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lag der Zuwendung an die Partnerin die Vorstellung zugrunde, dass die Lebensgemeinschaft fortdauern werde. Mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft sei die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens durch die Partnerin weggefallen.

Beim Scheitern der Beziehung sind aber nicht alle Zuwendungen auszugleichen. Bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich aus.