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Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Mehr Unterhalt für Kinder ab 01.08.2015

Ab 01.08.2015 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, die für die Berechnung von Kindesunterhalt zugrunde gelegt wird.

Wieviel Unterhalt für ein Kind zu zahlen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Der Unterhaltspflichtige muss den Mindestunterhalt zahlen, wenn er ein Nettoeinkommen bis 1.500,00 € monatlich hat. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, bei Volljährigen in voller Höhe. Daraus ergeben sich die Zahlbeträge.

So erhöhen sich ab 01.08.2015 bei einem Nettoeinkommen bis 1.500,00 € die Zahlbeträge:
für Kinder von 0 bis 5 Jahren: von 225,00 € auf 236,00 € monatlich,
für Kinder von 6 bis 11 Jahren: von 272,00 € auf 284,00 € monatlich,
für Kinder von 12 bis 17 Jahren: von 334,00 € auf 348,00 € monatlich,
für Kinder ab 18 Jahren: von 304,00 € auf 320,00 € monatlich.

Bei einem höheren Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich die Zahlbeträge ab 01.08.2015 ebenfalls.

Im konkreten Fall kann das Nettoeinkommen noch zu „bereinigen“ sein, z. B. durch den Abzug von Schulden. Außerdem ist die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Dem Unterhaltspflichtigen muss für seinen eigenen Bedarf der Selbstbehalt verbleiben. Die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Einkommensgruppen können daher nur ein Anhaltspunkt für den tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalt sein.

Wenn der Unterhalt in einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss oder einem Vergleich mit einem Prozentsatz des Mindestunterhaltes tituliert wurde, erhöht sich der zu zahlende Unterhalt durch die Änderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch. Der Unterhaltsberechtigte muss den Titel nicht abändern lassen.

Ab dem 01.01.2016 wird die Düsseldorfer Tabelle voraussichtlich erneut geändert.