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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Wenn ein Kind nach der Trennung seiner Eltern abwechselnd zur Hälfte der Zeit bei der Mutter und zur anderen Hälfte beim Vater lebt, so spricht man vom Wechselmodell.

In diesem Fall müssen grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einstehen. Die im Rahmen des Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung führt nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht. Das hat der Bundesgerichtshof in einer im Juni 2017 veröffentlichten Entscheidung entschieden (Beschluss vom 11.01.2017, Aktenzeichen XII ZB 565/15).

Der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle wird nach dem addierten Einkommen beider Eltern bemessen. Zum Unterhalt gehören dann auch die durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten. Der Unterhaltsanspruch kann vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden.