Skip to main content

Sinn Tel.: 06449 7191930
Bornheim Tel.: 02222 9611085
E-Mail: info@familienkanzlei-scholz.de

Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Nachweis des Erbrechts durch eröffnetes eigenhändiges Testament

Der Erbe kann gegenüber einer Sparkasse sein Erbrecht durch Vorlage eines vom Nachlassgericht eröffneten handschriftlichen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2016, Aktenzeichen XI ZR 440/15).

Im konkreten Fall haben die Erben die Sparkasse auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins verklagt. Die Sparkasse hatte auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden, obwohl die Erben ein handschriftliches Testament mit Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts vorgelegt hatten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkasse sich pflichtwidrig verhalten hat, indem sie die Freigabe der Konten der Verstorbenen von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Da keine konkreten und begründeten Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge bestanden, war die Sparkasse nicht berechtigt, einen Erbschein zu verlangen. Deshalb musste sie den Erben die Gerichtskosten für den Erbschein erstatten.

 

Elternunterhalt - nichteheliche Lebensgemeinschaft des Kindes zu berücksichtigen?

Wenn ein erwachsenes verheiratetes Kind Unterhalt für seine Eltern zahlen muss, dann ist auch das Einkommen seines Ehegatten bei der Berechnung zu berücksichtigen. Grund dafür ist, dass beide Eheleute gemäß ihrem Einkommen zum Gesamtbedarf der Familie beitragen müssen. Gegenüber seinen Eltern kann sich das Kind auf einen Familienselbstbehalt berufen, der dem Kind und seinem Ehepartner zur Deckung ihres eigenen Bedarfs verbleiben muss.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich das unterhaltspflichtige Kind, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann. Bei der Zahlung von Elternunterhalt könne aber die Verpflichtung des erwachsenen Kindes zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an die Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes zu berücksichtigen sein.

Diese weitere Unterhaltspflicht sei bei der bei der Frage zu berücksichtigen, ob das erwachsene Kind für die Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016

 

Mehr Kindesunterhalt ab 01.01.2016 - neue Düsseldorfer Tabelle

Ab 01.01.2016 erhalten Kinder einen höheren Kindesunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Nachdem diese bereits zum 01.08.2015 geändert wurde, erfolgte eine weitere Änderung ab 01.01.2016.

Der Unterhalt, den minderjährige Kinder erhalten, hat sich geringfügig erhöht. So erhalten zum Beispiel Kinder im Alter bis fünf Jahre bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.500,00 € einen Unterhalt von 240,00 € statt bisher 236,00 € monatlich.

Deutlich geändert wurde der Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei den Eltern wohnen. Er beträgt 735,00 € monatlich (statt bisher 670,00 €). Auf diesen Bedarf ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen, so dass sich der zu zahlende Unterhalt entsprechend reduziert. Auch für Kinder mit eigenem Haushalt kann dieser Bedarfssatz angesetzt werden.
 

Vortrag: Elternunterhalt - wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

am 10. November 2015 in der Familienkanzlei Scholz.
Sie sind zu der Veranstaltung eingeladen, der Eintritt ist frei.
Um Anmeldung wird gebeten (telefonisch oder per E-Mail).
Hier finden Sie die Einladung ...

Neue Regelungen im Erbrecht

Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. In dieser ist unter anderem geregelt, ob für Todesfälle mit Bezug zu einem anderen Staat deutsches oder ausländisches Recht anwendbar ist. Diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Großbritannien, Irland und Dänemark.

Welches Erbrecht anwendbar ist, richtet sich danach, in welchem Land der Verstorbene (Erblasser) im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, wo er also gelebt hat. So kann beispielsweise für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die bei ihrem Tod in Frankreich gelebt haben, französisches Erbrecht anzuwenden sein. Bisher war für das anwendbare Erbrecht nach deutschem Recht die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend.

Deshalb ist die Europäische Erbrechtsverordnung unter anderem für Personen wichtig, die im Ausland leben wollen und dort zum Beispiel ihren Lebensabend verbringen möchten.

Weitere Beiträge