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Familienkanzlei Scholz: Erbrecht

Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge den Fall einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder für das Alter treffen. Es fällt nicht unbedingt leicht, sich mit diesen Themen zu beschäftigen. Dennoch ist es sinnvoll, zu Zeiten, zu denen man vorsorgen kann, das dafür Erforderliche zu tun.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen über die Art und Weise einer ärztlichen Behandlung für den Fall dokumentieren, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, eine Entscheidung zu treffen.

Für den behandelnden Arzt ist eine Patientenverfügung rechtlich verbindlich, wenn der Wille des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte prüft dann, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wenn dies der Fall ist, hat der Betreuer bzw. Bevollmächtigte dem Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen.

Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer bzw. Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, für den Fall vorzusorgen, dass Sie wegen einer schweren Krankheit, Unfall oder altersbedingt ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Für diese Fälle kann eine Person ihres Vertrauens die Vollmacht erhalten, Ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln und Entscheidungen im Gesundheitsbereich für Sie zu treffen, wenn Sie das möchten.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie grundsätzlich vermeiden, dass vom Gericht eine fremde Person als Betreuer bestellt wird, wenn Sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Ausnahmsweise kann jedoch auch trotz der Vollmacht die Bestellung eines Betreuers notwendig werden.

Betreuungsverfügung

Sie haben auch die Möglichkeit, mit einer Betreuungsverfügung für den Fall vorzusorgen, dass eine Betreuung erforderlich wird. Sie können regeln, wer die Betreuung übernehmen soll oder wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.

In der Betreuungsverfügung können Sie auch Ihre Wünsche und Vorstellungen festhalten, an die sich der Betreuer möglichst halten soll.