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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Wenn eine Person mit einer Vorsorgevollmacht mit der Regelung der Angelegenheiten für eine andere Person bevollmächtigt wurde, kann dennoch eine Betreuung erforderlich werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte, auch ohne sein Verschulden, objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohl des Betroffenen auszuüben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Aktenzeichen XII ZB671/12).

In dem konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrer Mutter eine Vorsorgevollmacht und organisierte die Versorgung der demenzkranken Mutter. Als die andere Tochter bei der Mutter einzog, kam es wegen der Versorgung zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern. Die eingezogene Schwester verdrängte die von der bevollmächtigten Schwester organisierten Pflegeleistungen und ersetzte sie durch eigenmächtig veranlasste Pflegeleistungen.

Daraufhin bestellte das Amtsgericht für die Mutter eine unabhängige Dritte als Berufsbetreuerin. Dies hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Er hat darauf abgestellt, dass ein unbeteiligter Dritter ggf. besser in der Lage ist, das störende Verhalten der Schwester zu unterbinden. Im Ergebnis müsse immer das Wohl des Betroffenen maßgebend bleiben.