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Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Zahlung von Elternunterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige verheiratet ist

Wenn Eltern Anspruch auf Unterhalt gegen ein erwachsenes Kind haben, das verheiratet ist, dann ist seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer im April 2014 veröffentlichten Entscheidung entschieden (Aktenzeichen XII ZB 25/13).

Bei der Zahlung von Unterhalt eines volljährigen verheirateten Kindes an seine Eltern ist daher auch das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Elternunterhalts wird das Familieneinkommen der Eheleute ermittelt. Von diesem wird unter anderem der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht und so ein individueller Familienbedarf der Eheleute ermittelt. Zu diesem Familienbedarf haben die Eheleute entsprechend ihrem Einkommen beizutragen. Dieser Anteil am Familienbedarf bleibt dem unterhaltspflichtigen Kind erhalten, sein darüber hinausgehendes Einkommen muss das Kind für den Elternunterhalt einsetzen.

Dies kann dazu führen, dass ein verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind mehr Unterhalt für einen Elternteil zahlen muss als ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger mit demselben Einkommen. Der Bundesgerichtshof hält dies für gerechtfertigt, weil der verheiratete Unterhaltspflichtige zusätzlich durch den Familienunterhalt (des anderen Ehegatten) abgesichert sei.