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Schutz vor Gewalt des Ex-Partners durch Pflicht zur Aufgabe einer Wohnung

Mit einer gerichtlichen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann ein Gewalttäter unter anderem verpflichtet werden, eine von ihm und dem Opfer gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Gericht zum Schutz vor Gewalt auch anordnen kann, dass der Täter eine Wohnung aufgeben muss, die er alleine nutzt (Aktenzeichen XII ZB 373/11, veröffentlicht im Mai 2014).

Im konkreten Fall war die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Mann, die mit erheblichen Auseinandersetzungen verbunden war, in ein Mehrfamilienhaus umgezogen. Der Ehemann mietete unter einem falschen Namen die Wohnung, die direkt unter der Wohnung seiner Frau lag. Dadurch begegneten sich die Eheleute weiterhin, was bei der Ehefrau zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Aufgabe einer nicht gemeinsam genutzten Wohnung ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass diese Anordnung sich nach einer einzelfallbezogenen Abwägung der Grundrechte von Opfer und Täter als verhältnismäßig darstellt.