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Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich Vorrang vor der Totenruhe eines Verstorbenen hat. Deshalb kann dieser exhumiert werden, wenn eine DNA-Untersuchung zur Feststellung seiner Vaterschaft erforderlich ist (Beschluss vom 29.10.2014, Aktenzeichen XII ZB 20/14).

Im konkreten Fall hatte die Tochter des S. bei Gericht die Feststellung beantragt, dass der im Jahr 2011 gestorbene S. ihr Vater ist. Hintergrund war, dass die Tochter ihr Erbrecht geltend machen wollte. Deshalb beantragte sie, die Leiche des S. zu exhumieren und eine Gewebeprobe für ein Abstammungsgutachten zu entnehmen. Die Vorinstanz (Oberlandesgericht Dresden) und der Bundesgerichtshof gaben der Tochter Recht.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz komme dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Das Interesse der Tochter an der Feststellung der Vaterschaft sei auch nicht deshalb geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolge.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2014