Wenn ein erwachsenes verheiratetes Kind Unterhalt für seine Eltern zahlen muss, dann ist auch das Einkommen seines Ehegatten bei der Berechnung zu berücksichtigen. Grund dafür ist, dass beide Eheleute gemäß ihrem Einkommen zum Gesamtbedarf der Familie beitragen müssen. Gegenüber seinen Eltern kann sich das Kind auf einen Familienselbstbehalt berufen, der dem Kind und seinem Ehepartner zur Deckung ihres eigenen Bedarfs verbleiben muss.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich das unterhaltspflichtige Kind, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann. Bei der Zahlung von Elternunterhalt könne aber die Verpflichtung des erwachsenen Kindes zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an die Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes zu berücksichtigen sein.
Diese weitere Unterhaltspflicht sei bei der bei der Frage zu berücksichtigen, ob das erwachsene Kind für die Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016