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Nachweis des Erbrechts durch eröffnetes eigenhändiges Testament

Der Erbe kann gegenüber einer Sparkasse sein Erbrecht durch Vorlage eines vom Nachlassgericht eröffneten handschriftlichen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2016, Aktenzeichen XI ZR 440/15).

Im konkreten Fall haben die Erben die Sparkasse auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins verklagt. Die Sparkasse hatte auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden, obwohl die Erben ein handschriftliches Testament mit Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts vorgelegt hatten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkasse sich pflichtwidrig verhalten hat, indem sie die Freigabe der Konten der Verstorbenen von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Da keine konkreten und begründeten Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge bestanden, war die Sparkasse nicht berechtigt, einen Erbschein zu verlangen. Deshalb musste sie den Erben die Gerichtskosten für den Erbschein erstatten.