Das Gericht kann eine Umgangsregelung treffen, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern führt (sogenanntes paritätisches Wechselmodell). Diese Regelung kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 01.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15).
Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist allerdings, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Deshalb muss zwischen den Eltern eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bestehen.