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Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Mehr Unterhalt für Kinder ab 01.08.2015

Ab 01.08.2015 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, die für die Berechnung von Kindesunterhalt zugrunde gelegt wird.

Wieviel Unterhalt für ein Kind zu zahlen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Der Unterhaltspflichtige muss den Mindestunterhalt zahlen, wenn er ein Nettoeinkommen bis 1.500,00 € monatlich hat. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, bei Volljährigen in voller Höhe. Daraus ergeben sich die Zahlbeträge.

So erhöhen sich ab 01.08.2015 bei einem Nettoeinkommen bis 1.500,00 € die Zahlbeträge:
für Kinder von 0 bis 5 Jahren: von 225,00 € auf 236,00 € monatlich,
für Kinder von 6 bis 11 Jahren: von 272,00 € auf 284,00 € monatlich,
für Kinder von 12 bis 17 Jahren: von 334,00 € auf 348,00 € monatlich,
für Kinder ab 18 Jahren: von 304,00 € auf 320,00 € monatlich.

Bei einem höheren Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich die Zahlbeträge ab 01.08.2015 ebenfalls.

Im konkreten Fall kann das Nettoeinkommen noch zu „bereinigen“ sein, z. B. durch den Abzug von Schulden. Außerdem ist die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Dem Unterhaltspflichtigen muss für seinen eigenen Bedarf der Selbstbehalt verbleiben. Die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Einkommensgruppen können daher nur ein Anhaltspunkt für den tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalt sein.

Wenn der Unterhalt in einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss oder einem Vergleich mit einem Prozentsatz des Mindestunterhaltes tituliert wurde, erhöht sich der zu zahlende Unterhalt durch die Änderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch. Der Unterhaltsberechtigte muss den Titel nicht abändern lassen.

Ab dem 01.01.2016 wird die Düsseldorfer Tabelle voraussichtlich erneut geändert.

Unterhalt und Elterngeld

Was geschieht mit der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für ein Kind aus erster Ehe, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Scheidung der Ehe und der Geburt eines zweiten Kindes in einer neuen Beziehung den Auszahlungszeitraum für das Elterngeld verdoppelt?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies dem Elternteil jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des weiteren Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen ist. Dies gelte auch dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete wegen der Halbierung des monatlich gezahlten Elterngeldes keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte habe. (Aktenzeichen XII ZB 181/14, veröffentlicht im April 2015).
 

Auskunftsanspruch des Scheinvaters

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Mutter ohne entsprechende gesetzliche Grundlage gegenüber dem Scheinvater nicht zur Auskunft darüber verpflichtet ist, wer als mutmaßlicher leiblicher Vater in Betracht kommt.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vater eines Kindes nach der Scheidung von der Mutter seine Vaterschaft erfolgreich angefochten. Er wollte den von ihm gezahlten Unterhalt von dem leiblichen Vater zurückfordern. Deshalb forderte er die Mutter auf mitzuteilen, wer der mutmaßliche leibliche Vater des Kindes ist. Die Vorinstanzen verpflichteten die Mutter zur Auskunftserteilung.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Mutter dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zur verfassungsrechtlich geschützten Intimsphäre der Mutter gehöre auch die Frage, mit welchem Partner oder welchen Partnern sie eine geschlechtliche Beziehung eingegangen sei.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.03.2015

Rückforderung einer Schenkung von Schwiegereltern

Wenn Eheleute sich scheiden lassen, kann sich für die Schwiegereltern die Frage stellen, ob sie eine Schenkung an ihr Schwiegerkind zurück verlangen können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch, sondern nur dann zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung führt, wenn gesondert festgestellt wurde, dass das Festhalten an der Schenkung unzumutbar ist. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwiegereltern einen Anspruch auf dingliche Rückgewähr von Grundeigentum hätten, dass sie dem Schwiegerkind geschenkt haben (Aktenzeichen XII ZB 181/13, veröffentlicht im März 2015).

Im konkreten Fall hatte der Vater sein Eigentum an einem Grundstück jeweils zur Hälfte auf seine Tochter (die Ehefrau) und den Schwiegersohn übertragen. Nachdem die Eheleute sich scheiden ließen, ging es um die Frage, ob der Vater einen Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils hat.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der zugewendete Gegenstand nur in seltenen Ausnahmefällen zurück zu gewähren ist. In der Regel könne nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.

Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich Vorrang vor der Totenruhe eines Verstorbenen hat. Deshalb kann dieser exhumiert werden, wenn eine DNA-Untersuchung zur Feststellung seiner Vaterschaft erforderlich ist (Beschluss vom 29.10.2014, Aktenzeichen XII ZB 20/14).

Im konkreten Fall hatte die Tochter des S. bei Gericht die Feststellung beantragt, dass der im Jahr 2011 gestorbene S. ihr Vater ist. Hintergrund war, dass die Tochter ihr Erbrecht geltend machen wollte. Deshalb beantragte sie, die Leiche des S. zu exhumieren und eine Gewebeprobe für ein Abstammungsgutachten zu entnehmen. Die Vorinstanz (Oberlandesgericht Dresden) und der Bundesgerichtshof gaben der Tochter Recht.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz komme dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Das Interesse der Tochter an der Feststellung der Vaterschaft sei auch nicht deshalb geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolge.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2014

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