Skip to main content

Sinn Tel.: 06449 7191930
Bornheim Tel.: 02222 9611085
E-Mail: info@familienkanzlei-scholz.de

Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Ausgleich von Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wenn ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Absicherung für den Fall seines Todes dem anderen Partner einen Vermögenswert zuwendet, kann diese Zuwendung nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft zurück zu zahlen sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Zuwendung keine Schenkung, sondern eine sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendung ist (Aktenzeichen X ZR 135/11, veröffentlicht im September 2014).

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, hatte der Partner vor einer mehrmonatigen Reise seinen Sparbrief über 50.000,- € teilen und einen Sparbrief über 25.000,- € auf seine Partnerin ausstellen lassen. Nach der Trennung verklagte er sie auf Zahlung von 25.000,- €. Die Partnerin wurde zur Zahlung verurteilt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lag der Zuwendung an die Partnerin die Vorstellung zugrunde, dass die Lebensgemeinschaft fortdauern werde. Mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft sei die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens durch die Partnerin weggefallen.

Beim Scheitern der Beziehung sind aber nicht alle Zuwendungen auszugleichen. Bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich aus.

Schutz vor Gewalt des Ex-Partners durch Pflicht zur Aufgabe einer Wohnung

Mit einer gerichtlichen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann ein Gewalttäter unter anderem verpflichtet werden, eine von ihm und dem Opfer gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Gericht zum Schutz vor Gewalt auch anordnen kann, dass der Täter eine Wohnung aufgeben muss, die er alleine nutzt (Aktenzeichen XII ZB 373/11, veröffentlicht im Mai 2014).

Im konkreten Fall war die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Mann, die mit erheblichen Auseinandersetzungen verbunden war, in ein Mehrfamilienhaus umgezogen. Der Ehemann mietete unter einem falschen Namen die Wohnung, die direkt unter der Wohnung seiner Frau lag. Dadurch begegneten sich die Eheleute weiterhin, was bei der Ehefrau zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Aufgabe einer nicht gemeinsam genutzten Wohnung ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass diese Anordnung sich nach einer einzelfallbezogenen Abwägung der Grundrechte von Opfer und Täter als verhältnismäßig darstellt.

Zahlung von Elternunterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige verheiratet ist

Wenn Eltern Anspruch auf Unterhalt gegen ein erwachsenes Kind haben, das verheiratet ist, dann ist seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer im April 2014 veröffentlichten Entscheidung entschieden (Aktenzeichen XII ZB 25/13).

Bei der Zahlung von Unterhalt eines volljährigen verheirateten Kindes an seine Eltern ist daher auch das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Elternunterhalts wird das Familieneinkommen der Eheleute ermittelt. Von diesem wird unter anderem der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht und so ein individueller Familienbedarf der Eheleute ermittelt. Zu diesem Familienbedarf haben die Eheleute entsprechend ihrem Einkommen beizutragen. Dieser Anteil am Familienbedarf bleibt dem unterhaltspflichtigen Kind erhalten, sein darüber hinausgehendes Einkommen muss das Kind für den Elternunterhalt einsetzen.

Dies kann dazu führen, dass ein verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind mehr Unterhalt für einen Elternteil zahlen muss als ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger mit demselben Einkommen. Der Bundesgerichtshof hält dies für gerechtfertigt, weil der verheiratete Unterhaltspflichtige zusätzlich durch den Familienunterhalt (des anderen Ehegatten) abgesichert sei.

Vortrag: Sicherheit durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

am Dienstag, 01. April 2014, 18:30 bis 19.30 Uhr in der Familienkanzlei Scholz.

Sie sind zu der Veranstaltung eingeladen, der Eintritt ist frei.

Um Anmeldung (telefonisch oder per E-Mail) bis zum 27. März 2014 wird gebeten.

Hier finden Sie die Einladung...

Anspruch auf Elternunterhalt trotz Kontaktabbruch durch Vater

Ein Elternteil, der den Kontakt zu seinem volljährigen Kind abbricht, kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs trotzdem einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber diesem Kind haben. Dies geht aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2014 hervor.

In dem konkreten Fall hatte der Vater sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Danach war der Kontakt abgebrochen. In seinem Testament bestimmte der Vater, dass sein Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten sollte. Als Erbin setzte der Vater seine Bekannte ein.

Grundsätzlich kann der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind verwirkt sein, wenn diese eine schwere Verfehlung gegen ihr Kind begangen haben. Das Kind muss dann entweder nur einen Beitrag zum Unterhalt („Billigkeitsunterhalt“) oder gar keinen Unterhalt zahlen.

Der Bundesgerichtshof sieht in dem Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Elternteils grundsätzlich eine Verfehlung. Diese führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Elternteils gegenüber seinem Kind wegen einer schweren Verfehlung.

Die Errichtung des Testaments stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Verfehlung dar. Der Vater habe damit lediglich von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht.

Weitere Beiträge