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Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Vorlage eines Erbscheins gegenüber Sparkasse

Beim Tod eines Bankkunden ist der Erbe nicht grundsätzlich verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Der Nachweis kann auch in anderer Form geführt werden.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach die Sparkasse im Zweifel immer die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen XI ZR 401/12).

Das Gericht stellt darauf ab, dass die Sparkasse nach der unwirksamen Klausel auch bei klarer Erbfolge stets auf einem Erbschein bestehen kann. Daran habe die Sparkasse kein schutzwürdiges Interesse.

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Wenn eine Person mit einer Vorsorgevollmacht mit der Regelung der Angelegenheiten für eine andere Person bevollmächtigt wurde, kann dennoch eine Betreuung erforderlich werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte, auch ohne sein Verschulden, objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohl des Betroffenen auszuüben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Aktenzeichen XII ZB671/12).

In dem konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrer Mutter eine Vorsorgevollmacht und organisierte die Versorgung der demenzkranken Mutter. Als die andere Tochter bei der Mutter einzog, kam es wegen der Versorgung zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern. Die eingezogene Schwester verdrängte die von der bevollmächtigten Schwester organisierten Pflegeleistungen und ersetzte sie durch eigenmächtig veranlasste Pflegeleistungen.

Daraufhin bestellte das Amtsgericht für die Mutter eine unabhängige Dritte als Berufsbetreuerin. Dies hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Er hat darauf abgestellt, dass ein unbeteiligter Dritter ggf. besser in der Lage ist, das störende Verhalten der Schwester zu unterbinden. Im Ergebnis müsse immer das Wohl des Betroffenen maßgebend bleiben.

Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Wenn ein Ehegatte im Lotto gewinnt, während die Eheleute getrennt leben, kann er verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten davon die Hälfte „abzugeben“. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen XII ZB 277/12).

In dem vom Gericht entschiedenen Fall waren die Eheleute bereits seit 8 Jahren getrennt, aber noch nicht geschieden. Sie waren 29 Jahre verheiratet und hatten 3 Kinder. Während der Trennung gewann der Ehemann zusammen mit seiner neuen Partnerin eine knappe Million Euro im Lotto. Trotz der langen Trennungszeit musste er an seine Frau im Rahmen des Zugewinnausgleichs fast 250.000,- € zahlen.

Unterhalt für Berufsausbildung

Ein Kind kann auch dann einen Anspruch auf Unterhalt für eine Berufsausbildung haben, wenn es einen Schulabschluss mit schwacher Note hat und deshalb erst nach drei Jahren einen Ausbildungsplatz findet.

Wenn das Kind während dieser dreijährigen Übergangszeit Praktika zur Berufsorientierung macht und ungelernte Aushilfstätigkeiten ausübt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung von Unterhalt für die Ausbildung verpflichtet sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen XII ZB 220/12).

In dem konkreten Fall hatte die Tochter die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6 erworben. Außerdem hatte sie die siebte Klasse wiederholt. Beides war auch auf die familiäre Situation zurückzuführen (Trennung der Eltern, Umzug vom Vater in den Niederlanden zur Mutter in Deutschland). Die Tochter fand erst nach verschiedenen Praktika und Aushilfstätigkeiten einen Ausbildungsplatz. Der Vater musste während der Ausbildung Unterhalt zahlen.

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