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Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019

Der Unterhalt für Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde zum 01.01.2019 geändert.

Der Unterhalt für minderjährige Kinder wurde erhöht. Für volljährige Kinder bleiben die Bedarfssätze unverändert.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Ab dem 01.01.2018 ändert sich die Höhe des Unterhalts für minderjährige Kinder. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder bleiben unverändert.

Neu ist, dass die Einkommensgruppen angehoben wurden. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil war bisher bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.500,00 € verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen. Ab dem 01.01.2018 gilt diese 1. Einkommensgruppe bei einem Nettoeinkommen bis 1.900,00 €.

Auch die weiteren Einkommensgruppen wurden entsprechend geändert. Dies hat zur Folge, dass manche Unterhaltspflichtige in niedrigere Einkommensgruppen mit einem geringeren Zahlbetrag eingestuft werden als bisher.

 

Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Wenn ein Kind nach der Trennung seiner Eltern abwechselnd zur Hälfte der Zeit bei der Mutter und zur anderen Hälfte beim Vater lebt, so spricht man vom Wechselmodell.

In diesem Fall müssen grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einstehen. Die im Rahmen des Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung führt nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht. Das hat der Bundesgerichtshof in einer im Juni 2017 veröffentlichten Entscheidung entschieden (Beschluss vom 11.01.2017, Aktenzeichen XII ZB 565/15).

Der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle wird nach dem addierten Einkommen beider Eltern bemessen. Zum Unterhalt gehören dann auch die durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten. Der Unterhaltsanspruch kann vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden.

 

Wechselmodell bei Ablehnung durch einen Elternteil

Das Gericht kann eine Umgangsregelung treffen, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern führt (sogenanntes paritätisches Wechselmodell). Diese Regelung kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 01.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15).

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist allerdings, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Deshalb muss zwischen den Eltern eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bestehen.

 

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Ab 01.01.2017 erhalten Kinder mehr Kindesunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Durch die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 hat sich der Unterhalt, den minderjährige Kinder erhalten, geringfügig erhöht. So erhalten zum Beispiel Kinder im Alter bis fünf Jahre bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von bis zu 1.500,00 € einen Unterhalt von 246,00 € statt bisher 240,00 € monatlich.

Auch das Kindergeld wurde erhöht und beträgt für das erste und zweite Kind 192,00 € monatlich, für das dritte Kind 198,00 € und für das vierte Kind 223,00 €.
 

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