Skip to main content

Sinn Tel.: 06449 7191930
Bornheim Tel.: 02222 9611085
E-Mail: info@familienkanzlei-scholz.de

Familienkanzlei Scholz: Aktuelle Informationen

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Für die Zeit ab dem 01.01.2024 wurde der Unterhaltsbedarf in allen Altersstufen um fast 10 % erhöht. Für volljährige Kinder, die eine eigene Wohnung haben, beträgt der Unterhaltsbedarf unverändert 930,00 € monatlich.

Der Anwendungsbereich der ersten Einkommensstufe (Mindestunterhalt) wurde von monatlich 1.900,00 € auf 2.100,00 € erweitert.

Auch der jeweilige Selbstbehalt wurde erhöht, also der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen monatlich für seinen Eigenbedarf bleibt.

Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder (und für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) hat sich der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.120,00 € auf 1.200,00 € monatlich erhöht. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der Selbstbehalt von 1.370,00 € auf 1.450,00 € angehoben.
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750,00 € (statt bisher 1.650,00 €).

Beim Ehegattenunterhalt (und dem Unterhalt der nichtehelichen Mutter bzw. des nichteheli-chen Vaters) beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige nun monatlich 1.600,00 € (statt 1.510,00 €) bzw. 1.475,00 € für nicht Erwerbstätige (bisher 1.385,00 €).