Durch das Pflichtteilsrecht wird sichergestellt, dass die Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Einen Pflichtteil können grundsätzlich alle Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern, der Ehegatte und der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner der verstorbenen Person (Erblasser) geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
In Betracht kommt auch eine Erhöhung des Pflichtteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch), wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod einer anderen Person eine Schenkung gemacht hat.