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Familienkanzlei Scholz: Familienrecht

Elterliche Sorge / Umgangsrecht

Sorgerecht

Wenn Mutter und Vater verheiratet sind, haben beide die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Trennen sich die Eltern trennen, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Einem Elternteil kann aber auf Antrag vom Gericht das alleinige Sorgerecht übertragen werden. Dabei wird geprüft, ob dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat grundsätzlich zunächst die Mutter die elterliche Sorge. Zum gemeinsamen Sorgerecht kommt es, wenn die Eltern eine Sorgeerklärung abgeben, heiraten oder wenn das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam überträgt.

Umgangsrecht

Umgangsrecht bedeutet, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat und dass diese zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sind. Wenn es in einer Trennungssituation zu Schwierigkeiten mit der Ausgestaltung des Umgangs kommt oder ein Elternteil den Umgang verweigert, kann das Gericht auf Antrag über das Umgangsrecht entscheiden.

Neben den Eltern haben auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht gilt auch für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Das ist meistens der Fall, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit zusammengelebt hat.